Schadenfall – was sind die Pflichten
Kundendienst PRO LIFE | Schadenfall |28. November 2019
Unser ganzes Leben lang werden wir von obligatorischen und nicht obligatorischen Versicherungen begleitet. Oft stellen wir uns die Frage, ob all diese Versicherungen effektiv auch immer notwendig sind. Und doch sind wir dann meist erleichtert, wenn wir im Schadenfall auf eine Versicherungsdeckung zurückgreifen können.
Stellen Sie sich vor: Ihr Fahrrad wird gestohlen, Mieterschäden werden bei der Wohnungsabnahme nachgewiesen, das Auto wird durch Hagel beschädigt oder Sie sind plötzlich arbeitslos. Wem müssen Sie innert welcher Frist den Schadenfall melden? Welche Rechte stehen Ihnen zu und welche Pflichten müssen Sie erfüllen?
Pflichten im Schadenfall
Im Schadenfall haben Sie als Versicherungsnehmer eine ganze Reihe von Pflichten:
Sofortige Anzeige des Schadens
Telefonisch oder mittels Schadenanzeige.
Mitwirkung bei Schadenfeststellung und Auskunftspflicht
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten meistens detaillierte Regelungen zur Auskunftspflicht.
Veränderungsverbot
Bis der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte keine Veränderungen vornehmen.
Rettungspflicht
Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Die Versicherung hat selbstverständlich auch eine ganze Reihe von Pflichten, die erfüllt werden müssen. Leistungen können im Schadenfall jedoch auch gekürzt werden oder ganz wegfallen.
Auszahlung der Versicherungsleistung
Die Versicherung muss für den Schaden aufkommen sofern sie vom Anspruchsberechtigten alle angeforderten Auskünfte erhalten hat. Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist ab diesem Zeitpunkt nach 4 Wochen fällig.
Volle Leistung bei leichter Fahrlässigkeit
Wenn keine Absicht und keine Grobfahrlässigkeit vorliegt, spricht man von leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall wird die volle Leistung ausbezahlt.
Leistungsreduktion bei Grobfahrlässigkeit
Wenn zum Beispiel eine Kerze unbeaufsichtigt brennt und einen Feuerschaden verursacht, liegt eine grobfahrlässige Handlung vor. Hier gibt es eine Leistungsreduktion.
Keine Leistung bei absichtlicher Herbeiführung des Ereignisses
Die Versicherung bietet Schutz für Schäden, die jemanden zufällig treffen. Sie will und soll nicht schützen, wenn jemand Schäden absichtlich verursacht. In diesem Schadenfall wird keine Leistung erbracht.
Ihre Hauptpflicht als Versicherungsnehmer ist jedoch das Bezahlen der Prämie. Sollten Sie in Zahlungsverzug geraten und innert der verlangten Frist die Prämie nicht begleichen können, erfolgt ein Deckungsunterbruch. Das bedeutet, dass die offene Prämie inklusive Mahngebühren geschuldet bleibt und Sie im Schadenfall keine Versicherungsleistungen erhalten, bis die geschuldete Prämie beglichen ist.
Kündigung im Schadenfall
Die Versicherung spricht im Schadenfall entweder von einem Total- oder von einem Teilschaden.
Wenn der versicherte Gegenstand oder die versicherte Person nicht ein zweites Mal von einem Ereignis betroffen werden kann, spricht man von einem Totalschaden. Die Police wird sinnlos und fällt dahin. Die Prämie für das laufende Versicherungsjahr bleibt geschuldet. Erst für das Folgejahr muss der Versicherungsnehmer keine Prämie mehr bezahlen!
Bei einem Teilschaden wird die Versicherung nicht sinnlos, weil der versicherte Gegenstand/die versicherte Person noch immer geschädigt werden könnte. Der Vertrag läuft weiter, erlaubt aber beiden Parteien die Kündigung. Diese muss spätestens mit der Auszahlung respektive den Erhalt der Entschädigung ausgesprochen werden.
Kündigt die Versicherung, erlischt ihre Haftung 14 Tage nach Erhalte des Kündigungsschreibens. Die Restprämie für das laufende Versicherungsjahr wird dem Versicherungskunden rückerstattet.
Kündigt der Versicherungsnehmer, endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen des Kündigungsschreibens bei der Versicherung. Die Restprämie für das laufende Versicherungsjahr wird auch hier zurückerstattet.
Ausnahme für Prämienrückerstattung: Der Schadenfall ereignet sich im ersten Versicherungsjahr! Die Prämie für das erste Versicherungsjahr bleibt immer geschuldet.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem Versicherungsberater des Vertrauens in Verbindung zu setzten und allfällige Versicherungslücken und Bedürfnisse anzusprechen. Für die optimale Abdeckung ist es notwendig, die Policen regelmässig überprüfen zu lassen.
Gerne stehen wir Ihnen mit unseren fachlichen Qualifikationen zur Verfügung.
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