Handänderung der Familienschreinerei – was geschieht mit den bestehenden Geschäftsversicherungen?
Kundendienst PRO LIFE | Handänderung | 27. April 2022
Die Schreinerei Peter Schmid GmbH beschäftigt insgesamt fünf Angestellte. Der Geschäftsinhaber Peter Schmid wird Ende Jahr in den wohlverdienten Ruhestand treten. Sein Sohn Patrick ist bereits seit Jahren im Familienbetrieb tätig und freut sich darauf, die Schreinerei weiterzuführen. Er wird die Schreinerei mit dem Warenbestand, den Einrichtungen sowie den Angestellten und dem Lehrling übernehmen. Vater und Sohn sitzen frühzeitig an einen Tisch und besprechen die Handänderung der Firma.
Patrick stellt sich bereits im Vorfeld viele Fragen, wie zum Beispiel: «Muss ich sämtliche bestehende Versicherungen übernehmen?» oder «ist die Handänderung an einen Gesetzt gebunden?». Der Vater schlägt vor, mit ihrem langjährigen und vertrauten Versicherungsberater Kontakt aufzunehmen.
Die Handänderung
Der Versicherungsberater besucht die Schreinerei und nimmt sich Zeit, alle Fragen zu beantworten. Er zeigt Patrick im Detail auf, welche bestehende Versicherungen im Moment aktiv sind. Es sind folgende:
Geschäftsinventarversicherung
Der neue Firmenname lautet «Schreinerei Patrick Schmid GmbH». Nach der noteriell beglaubigten Handänderung entscheidet Patrick, alle bisherigen Geschäftsversicherungen zu übernehmen. Er kann sich schliesslich keine Versicherungslücke leisten und die Risiken will er schlussendlich auch nicht selber tragen müssen.
Der Versicherungsberater macht Vater und Sohn noch auf den wichtigen Gesetzesartikel für die Handänderung aufmerksam: Der Artikel findet man im VVG (Versicherungsvertragsgesetzt) unter dem Artikel 54 und lautet folgendermassen:
Art. 54 / Handänderung
1. Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
2. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
3. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühstens 30 Tage nach der Kündigung.
4. Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so gelten die Artikel 28-32 sinngemäss.
Quelle: Fedlex
Was bedeutet der Gesetzesartikel genau?
Wenn der versicherte Gegenstand (Gebäude oder die Firma) der Eigentümer wechselt, gehen sämtliche Rechte und Pflichten automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dazu zählen auch die bestehenden Versicherungen. Ist der neue Eigentümer mit dem bestehenden Versicherungsvertrag nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, den Vertrag/die Verträge schriftlich bis spätestens 30 Tage nach Handänderung zu kündigen. Auch die Versicherungsgesellschaft verfügt bei einer Handänderung über ein Kündigungsrecht. 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümer kann sie den Versicherungsvertrag kündigen. Der Vertrag endet in dem Fall frühstens 30 Tage nach Eintreffen der Kündigung.
Will Patrick als neuer Eigentümer eine bestehende Versicherung bei einer anderen Gesellschaft platzieren, muss er die erwähnte Kündigungsfrist einhalten. Eine Kündigung erfolgt immer schriftlich und eingeschrieben.
Freiwillige und obligatorische Versicherungen für Firmen
Je nach Kanton, versicherte Risiken oder Firmenrechtsform müssen/können Versicherungen eingeschlossen werden. Nachfolgend zwei nicht abschliessende Listen von Versicherungsprodukten, welche von Firmen eingeschlossen werden können, respektive müssen.
Obligatorisch Versicherungen
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung. Die Kaskoversicherung kann zusätzlich abgesichert werden.
Die Risiken Feuer- und Elementar für die Gebäudeversicherung sind in einigen Kantonen obligatorisch.
Die Risiken Feuer- und Elementar für die Geschäftsinventarversicherung sind in den Kantonen Nidwalden und Waadt obligatorisch bei der kantonalen Feuerversicherung zu versichern. In den Kantonen Freiburg und Jura sind sie auch obligatorisch, der Versicherer kann jedoch frei gewählt werden.
Alle Selbständigerwerbenden in der Schweiz sind AHV/IV/EO beitragspflichtig. Mehr zum Thema können Sie hier nachlesen.
Die 2. Säule dient der beruflichen Altersvorsorge (BVG) der Mitarbeitenden und ist ab einem Jahreslohn von CHF 21'510.– obligatorisch.
Alle Angestellten sind laut Unfallversicherungsgesetz (UVG) versicherungspflichtig. Ab acht Stunden Wochenarbeitszeit muss für sie ein Versicherungsschutz bei Berufs- und Nichtberufsunfällen bestehen.
Nichtobligatorische, aber sehr empfehlenswerte Versicherungen
Die Geschäftsinventarversicherung
Die Transportversicherung
Die Rechtsschutzversicherung
AUFGEPASST
Es ist wichtig, regelmässig die aktuellen Versicherungspolicen zu überprüfen. Auf allfällige Gesetzesänderungen, Deckungslücken oder Doppelversicherungen kann so rechtzeitig reagiert werden.
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