Coronavirus – Informationen zu Kurzarbeit und Pandemieversicherung
Kundendienst PRO LIFE | Kurzarbeit und Pandemieversicherung|25. März 2020
Die Schweiz befindet sich zurzeit in einer ausserordentlichen Lage. Wer hätte geahnt, dass ein durchsichtiges, unscheinbares, winziges «Ding» die Oberhand über unser Land und die ganze restliche Welt nehmen könnte? Wir alle sind gezwungen, unseren Alltag den Sicherheitsvorkehrungen anzupassen. Diese schränken nicht nur unser Privatleben, sondern auch die Wirtschafts- und Arbeitswelt ein.
Einige Betriebe können die Verhaltens- und Hygieneregeln einhalten (beispielsweise dank Homeoffice), so dass deren Angestellte den täglichen Verpflichtungen nachgehen können. Andere Betriebe müssen vorübergehend ganz oder teilweise schliessen und für die Angestellten Kurzarbeit anmelden.
Kurzarbeit – so müssen Sie vorgehen
Wir empfehlen den betroffenen Betrieben, die Voranmeldung zur Kurzarbeit rasch einzureichen. Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung schriftlich bestätigen, dass alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung einverstanden sind. Für folgende Personengruppen kann Kurzarbeit angemeldet werden:
Alle Angestellten mit einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, die der AHV unterstehen
Alle temporären Angestellten (die genauen Modalitäten hierzu sind noch nicht abschliessend definiert)
Alle Lehrlinge
Alle Angestellten in einer arbeitgeberähnlichen Stellung. Hier sind insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer AG oder GmbH sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner gemeint.
Gerne stellen wir Ihnen die benötigten Unterlagen wie Dokumente, Formulare oder Informationslinks zur Verfügung. Dies sind:
Hilfeleistung für die Anmeldung von Kurzarbeit (Formular oder Link)
Merkblatt oder Informationslink vom Kanton (alle Kantone)
Vereinfachung für die Anmeldung von Kurzarbeit (je nach Kanton)
Kurzarbeit – Broschüre
Formular Zustimmung der Mitarbeiter
Sobald die kantonale Amtsstelle die Einführung von Kurzarbeit bewilligt, ist der Betrieb berechtigt, Kurzarbeitsentschädigungen geltend zu machen.
Formulare, Links und weitere Informationen
Sie finden die benötigten Formulare/LINKS in der rechten Seitenspalte (Desktopansicht) oder unterhalb des Blogbeitrags (Smartphone/Tablet).
Das müssen Sie wissen!
Falls in Ihrem Betrieb durch die momentane Situation die Lohnkosten tiefer ausfallen als bei der Ausgleichskasse angemeldet, können Sie direkt bei der Ausgleichskasse die Akontorechnungen anpassen lassen. Die Ausgleichskassen gewähren für Ihre Rechnungen betreffend AHV/ALV zinslose Aufschübe. Aufgepasst: Diese Regelung gilt auch für Selbständigerwerbende (Einzelunternehmen).
Der Bund gewährt zudem für Rechnungen der MWST, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März bis 31. Dezember 2020 einen zinslosen Zahlungsaufschub!
Sind Sie selbständig Erwerbend (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) und erleiden im Moment aufgrund der Corona-Krise einen Erwerbsausfall? Sofern der Ausfall von keiner Versicherung übernommen wird, können Sie neu bei Ihrer Ausgleichskasse eine Entschädigung beantragen. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
Schulschliessungen
Ärztlich verordnete Quarantäne
Schliessung eines selbständig geführten, öffentlich zugänglichen Betriebes (das kann zum Beispiel ein Restaurant, Kino oder Theater sein)
Wo und wie kann eine allfällige Pandemieversicherung eingeschlossen werden?
Jede Firma ist anders; keine Branche ist wie die andere. Eine Betriebssachversicherung ist sinnvoll, jedoch nicht obligatorisch. In der Sachversicherung sind Waren und Einrichtungen gegen die Grundrisiken Feuer-, Elementar- Einbruchdiebstahl-, Wasser- sowie Glasbruchschäden versichert. Das Pandemierisiko zählt klar nicht zu den klassischen Risiken!
Gastronomie, Hotellerie, Lebensmittelhandel, landwirtschaftliche Tierhaltung usw. verfügen unter Umständen über eine Zusatzdeckung im Bereich Betriebsunterbruch die sich «Epidemieversicherung» nennen kann.
Die gängigsten Leistungen der Zusatzversicherung sind:
Entschädigung für den Umsatzausfall
Ersatz des zu vernichtenden Warenwertes
Taggeld für alle Personen mit Tätigkeitsverbot
Reinigung und Desinfektion des Betriebes
Ärztliche Untersuchungen und Impfungen
Leider ist die Liste der Einschränkungen des Versicherungsumfanges sowie die nicht versicherten Sachen und Tieren sehr lang. Unsere Abklärungen zeigen auf, dass die meisten Versicherungsgesellschaften die Pandemie so oder so ausschliessen. Also kann momentan auch bei dieser Zusatzversicherung nicht mit einer Versicherungsdeckung gerechnet werden.
Das traurige Fazit
Aufgrund oben genannter Gründe, kann eine Geltendmachung von Versicherungsleistungen über den Versicherer nicht geltend gemacht werden. Um den Betrieb nicht stilllegen zu müssen, empfehlen wir deshalb die Anmeldung von Kurzarbeit in die Wege zu leiten.
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf
Wir sind noch nicht über den Berg! Es wird noch eine grosse Portion Geduld, positives Denken und das Einhalten der Bundesratsempfehlungen benötigt. Bleiben Sie ruhig und versuchen Sie trotzdem, die wenigen positiven Momente bewusst wahrzunehmen. Der Frühling und die Natur sind am Erwachen und vom Coronavirus zum Glück nicht betroffen.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit einem Versicherungsberater oder -broker in Verbindung zu setzen. Gerne stehen wir Ihnen mit unseren fachlichen Qualifikationen zur Verfügung.
Bei Fragen erreichen Sie uns via Kontaktformular.
Informationen: Stand 25.03.2020
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