kantonale Prämienverbilligung
Kundendienst PRO LIFE | Prämienverbilligung | 13. März 2020
Wie so vieles, ist auch die Bezugsberechtigung und Rückerstattung der kantonalen Prämienverbilligung föderalistisch gestaltet, sprich von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Spätestens beim Umzug in einen neuen Wohnkanton ist meist alles ganz anders.
Wie die Auszahlung der Prämienverbilligung geschieht, ist von Kanton zu Kanton verschieden. (Themenbild)
Wie erfolgt die Auszahlung der Prämienverbilligung?
In einigen Kantonen wird der Anspruch auf die verbilligte Krankenkassenprämie automatisch anhand der eingereichten Steuerunterlagen berechnet, in anderen Kantonen muss jedes Jahr ein Formular angefordert werden, welches dann innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden muss.
Unterschiedlich ist nicht nur die Art, wie der Anspruch auf die Prämienverbilligung geltend gemacht werden kann, auch bei der Auszahlung bestehen Unterschiede. Einige Kantone überweisen das Geld direkt an den Krankenversicherer (daher immer Anfangs Jahr den Versicherungsträger dem Amt melden), welches die Verbilligung direkt an der zu bezahlenden Prämie abzieht. Schuldig bleibt der Versicherte der Kasse somit in diesem Fall „nur“ noch die Differenz.
Einige Kantone überweisen den Betrag jährlich direkt an den Versicherten.
Unser Tipp
Wie der Anspruch konkret geltend gemacht werden kann, darüber geben die kantonalen Stellen Auskunft.
Warum wird die Prämienverbilligung plötzlich eingestellt?
Wenn dann die erste Hürde geschafft ist und z. B. der direkte Abzug an den Krankenkassenprämien zum Tragen kommt, läuft in der Regel alles automatisch. Manchmal kommt es aber im Verlauf des Jahres vor, dass plötzlich eine Prämienrechnung von der Krankenkasse eintrifft, welche um einiges höher ist, als die in den vorangegangenen Monaten. Dies kann z. B. damit zusammenhängen, dass in der Zwischenzeit die definitive Steuerveranlagung erfolgt ist und kein Anspruch auf die Zahlung mehr besteht. Trotzdem empfiehlt es sich, kurz nachzufragen, da auch ein Fehler vorliegen könnte.
Liegt kein Fehler vor, ist während den letzten Monaten Prämienverbilligung vergütet worden, auf die kein Anspruch mehr bestand. Auch dieser Fall wird von Kanton zu Kanton verschieden geregelt. Während die einen Kantone sich direkt bei den Versicherten melden und ein Rückerstattung der Verbilligung fordern, wird in anderen Kantonen zugewartet. Sollte dann der Versicherte z. B. im nächsten Jahr wieder Anspruch auf die Verbilligung haben, wird diese solange nicht ausgezahlt, bis der zuviel bezahlte Betrag abgegolten ist.
Wohin kann ich mich bei Fragen oder Problemen wenden?
Ansprechpartner bei Fragen zur kantonalen Prämienverbilligung ist IMMER das zuständige Amt und nicht die Krankenkasse.
Auch erlischt der Anspruch auf die Verbilligung nicht, falls der Versicherte zu einer günstigeren Krankenkasse wechselt, da der Anspruch sich rein aus dem erzielten Einkommen und nicht aus der Höhe der Krankenkassenprämie ableitet.
Noch Fragen? Füllen Sie unser Kontaktformular aus oder melden Sie sich direkt bei unserem Kundendienst (info@prolife.ch, Telefon: 0848 870 870).