VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERHALT DER FREIWILLIGEN ERGÄNZUNGSBEITRÄGE FÜR HELSANA-KUNDEN
BEITRÄGE AN ZAHNSTELLUNGSKORREKTUREN (ZAHNSPANGEN) UND ANDERE ZAHNBEHANDLUNGEN VON KINDERN
75% an die Zahnarztkosten von Kindern bis zum 18. Geburtstag
An Zahnbehandlungen wie z.B. Kariesbehandlungen, Kontrollen, Zahnhygiene, u. v. m. übernimmt PRO LIFE 75% der Kosten ohne betragliche Limite und dies ohne extra teure Zahnversicherung.
90% an Zahnstellungskorrekturen/Zahnspangen bis zum 20. Geburtstag
PRO LIFE übernimmt in Ergänzung zu den Leistungen des Krankenkassenpartners Helsana weitere 15% an Zahnstellungskorrekturen ohne betragliche Limite. 75%, max. CHF 10’000.– pro Kalenderjahr, übernimmt in der Regel die Krankenkasse aus der TOP- oder COMPLETA- Zusatzversicherung. Somit sind kieferorthopädische Behandlungen optimal zu 90% gedeckt.
Bedingungen für zahnärztliche Behandlungen ab 01.01.2025
Für Mitgliedschaftsbeitritte ab 01.02.2017 bis heute gelten per 01.01.2025 folgende Deckungsvoraussetzungen: Das Kind muss zum Zeitpunkt der Behandlung, mindestens die Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA und zusätzlich ein Elternteil muss mindestens ein Versicherungsprodukt (Grundversicherung nach KVG oder Zusatzversicherung/en nach VVG) im Vertrag PRO LIFE bei Helsana aktiv versichert haben. Die obligatorische Grundversicherung nach KVG ist nicht zwingend erforderlich.
Für Mitglieder, welche vor dem 01.02.2017 dem Verein PRO LIFE beigetreten sind, gelten ab dem 01.01.2025 folgende Bedingungen: Das Kind muss am Behandlungsdatum über eine aktive Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA (der Einschluss der obligatorischen Grundversicherung nach KVG ist nicht zwingend erforderlich) im Vertrag PRO LIFE bei Helsana verfügen. Es muss jedoch in diesem Fall kein Elternteil zwingend ein aktives Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei Helsana versichert haben.
Bedingungen für zahnärztliche Behandlungen bis 31.12.2024
Beitritte ab dem 01.02.2017: Das Kind muss zum Zeitpunkt der Behandlung sowohl die obligatorische Grundversicherung nach KVG als auch mindestens die Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA im Vertrag PRO LIFE bei Helsana aktiv haben sowie zusätzlich ein Elternteil muss mit mindestens einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei Helsana aktiv sein.
Beitritte vor dem 01.02.2017: Beim Kind wird zum Zeitpunkt der Behandlung mindestens eine aktive Zusatzversicherung TOP oder COMPLETA in Kombination mit einer obligatorischen Grundversicherung nach KVG im Vertrag PRO LIFE bei Helsana vorausgesetzt, um die Bedingungen zu erfüllen.
Allgemein
Karenzfrist: Für alle zahnärztlichen Ergänzungsbeiträge gilt eine Karenzfrist von einem Jahr ab Beginn der Vereinsmitgliedschaft. Das bedeutet, dass Ergänzungsbeiträge für Zahnbehandlungen frühestens ab dem 13. Mitgliedschaftsmonat vergütet werden.
Mitgliedschaftsbeitritt: Massgebend ist das Unterschriftsdatum auf dem Antrag oder der Zeitpunkt des Onlineabschlusses.
Besondere Versicherungsbedingungen: Vorbehalte/Ausschlüsse, die unser Krankenkassenpartner Helsana anbringt, haben keinen Einfluss auf die Ausrichtung der freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE, sofern die obenstehenden Deckungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Behandlung erfüllt sind.
Leistungsausschlüsse
Folgende Leistungen sind in jedem Fall ausgeschlossen:
Biologische Zahnmedizin (Laserlichtbehandlung, Blutplasmabehandlung, Heilinjektion etc.)
Festsitzender Zahnersatz inkl. zahnärztlicher Leistung: Kronen, Brücken, Implantat, Veneer, Cerec, Inlay, Onlay, Keramik- und Porzellanschalen etc. (ausgenommen Aluhülsen, Stahlschutzkappen, Stahlkronen, Gaumenimplantate)
Abnehmbare Prothetik inkl. zahnärztlicher Leistung (Total-, Teilprothesen etc.)
Medikamente und Prophylaxematerial
Narkose (ausgenommen Lachgas)
Spitalkosten (inkl. Bettbenützung, Betreuung durch nicht ärztliches Personal, Wegentschädigung etc.)
Versand- und Portokosten
Versäumte Sitzungen
Zahnbleichen (Bleaching inkl. Schienen) und Zahnschmuck
Zahnunfall (wird von der obligatorischen Grundversicherung oder von der Unfallversicherung übernommen)
Zahnbehandlungen, die von der obligatorischen Grundversicherung BASIS vergütet werden
Alternative Zahnmedizin (Kinesiologie, Akupunktur etc.)
GEBURTENGELD/GELDGESCHENK ZUR GEBURT
Ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss ab Geburt im Vertrag PRO LIFE mit der obligatorischen Grundversicherung nach KVG versichert werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Neugeborenes. Die vor- oder nachgeburtliche Anmeldung des Kindes muss zwingend über PRO LIFE eingereicht, und darf nicht direkt über den Krankenkassenpartner abgewickelt werden.
ADOPTIONSGELD/GELDGESCHENK ZUR ADOPTION
Das Adoptionsgeschenk wird für die Adoption von Kindern unter sechs Jahren gewährt. Es muss zwingend eine Adoptionsurkunde vorliegen und ein Elternteil des Kindes muss zum Zeitpunkt der Adoption seit mindestens sechs Monaten mit einem Versicherungsprodukt im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Das Kind muss im Vertrag PRO LIFE mit der obligatorischen Grundversicherung nach KVG auf den nächstmöglichen Termin versichert werden. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, schenkt PRO LIFE den Betrag von CHF 400.– pro Adoptivkind. Die Auszahlung erfolgt frühestens wenn die obligatorische Grundversicherung nach KVG vom Adoptivkind im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner in Kraft ist.
GROSSFAMILIENRABATT FÜR FAMILIEN MIT MEHR ALS VIER KINDERN
PRO LIFE übernimmt die Grundversicherungsprämien nach KVG (ohne Mitgliederbeitrag und abzüglich der kantonalen Subventionen oder anderweitiger Prämienverbilligungen) ab dem fünften und jedem weiteren Kind unter 18 Jahren, das noch über kein eigenes Einkommen verfügt und im gleichen Familienhaushalt lebt. Lehrlingslöhne, Löhne aus Teilzeitbeschäftigungen und Nebenerwerben usw. gelten ab CHF 6’500.– (brutto) pro Kalenderjahr als Einkommen. Die Kinder und wenigstens ein Elternteil müssen mit mindestens der obligatorischen Grundversicherung nach KVG im Vertrag PRO LIFE bei unserem Krankenkassenpartner aktiv versichert sein. Übernommen wird ausschliesslich der Kindertarif (Alterskategorie bis 18 Jahre). Die Familien bezahlen jeweils die auf der Prämienrechnung ausgewiesenen Prämien an den Krankenkassenpartner ein und erhalten den Familienrabatt im Folgejahr von PRO LIFE zurückerstattet, sofern das entsprechende Gesuchsformular bei PRO LIFE fristgerecht eingereicht wurde. Das Gesuchsformular ist bei PRO LIFE anzufordern.
GENERELL GILT
Die freiwilligen Ergänzungsbeiträge von PRO LIFE sind nicht mit den Versicherungsleistungen des Krankenkassenpartners zu verwechseln. PRO LIFE erbringt diese freiwillig im Sinne des Vereinszwecks und basierend auf den gültigen Statuten. Alle freiwilligen Ergänzungsbeiträge werden nur bei bestehender Mitgliedschaft ausbezahlt. Massgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Behandlung oder des Ereignisses (Geburt oder Adoption). Die Rückerstattungsgesuche müssen spätestens innerhalb von zwei Jahren ab dem Behandlungsdatum eingereicht werden. Rückerstattungsanträge für Behandlungen, deren Behandlungsdatum beim Einreichungszeitpunkt länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt, können nicht mehr bearbeitet werden. Nicht bezahlte Mitgliederbeiträge werden mit den Auszahlungen verrechnet.
Verwendete Abkürzung
KVG: Krankenversicherungsgesetz
VVG: Versicherungsvertragsgesetz